AGB

Klar. Transparent. Fair.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Photovoltaikanlagen, Stromspeicher und zugehörige Leistungen.

X1-Solar · Stand: Januar 2026

Rechtssicher
Verlässlich & fair
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Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern, Wechselrichtern, Energiemanagementsystemen, Wallboxen und sonstigen im jeweiligen Angebot aufgeführten Komponenten und Leistungen.

Auftragnehmer ist die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung bezeichnete Gesellschaft. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen. Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

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Vertragsschluss und Leistungsumfang

Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots bzw. entsprechende Auftragsbestätigung zustande. Maßgeblich für Art, Umfang und technische Ausführung sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Preises.

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Technisch gleichwertige Komponenten

Bei Lieferengpässen, Produktänderungen oder Nichtverfügbarkeit darf der Auftragnehmer einzelne Komponenten durch technisch gleichwertige Komponenten ersetzen, soweit die vereinbarten wesentlichen Eigenschaften und die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

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Einsatz von Fachpartnern und Nachunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Fachpartner, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Insbesondere die Dach- und DC-Montage wird regelmäßig durch vom Auftragnehmer beauftragte Fachpartner bzw. Nachunternehmer durchgeführt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Fachpartner besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Einsatz von Fachpartnern ändert nichts an den gesetzlichen Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber.

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Preise, Abschlagszahlungen und Fälligkeit

Es gelten die im individuellen Angebot bzw. Auftrag vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen.

Soweit individuell vereinbart und gesetzlich zulässig, kann die Vergütung nach Projektfortschritt vorgesehen werden:

  • 50 % nach vertragsgemäßer Fertigstellung der vereinbarten Dach-/DC-Montage,
  • 30 % nach Lieferung bzw. Bereitstellung der vereinbarten Hauptkomponenten, insbesondere Wechselrichter und Speicher,
  • 20 % nach vertragsgemäßer Fertigstellung der vereinbarten AC-Arbeiten und technischen Inbetriebnahme.

Abschlagszahlungen werden nur entsprechend dem Wert der vertragsgemäß erbrachten Leistungen und im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt. Zwingende Sonderregelungen, insbesondere soweit ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, gehen vor. Eine ausschließlich vom Netz- oder Messstellenbetreiber noch nicht vorgenommene Freigabe, Zählersetzung oder Zuschaltung verschiebt die Fälligkeit einer ansonsten vertragsgemäß erbrachten und fälligen Leistung nicht allein aus diesem Grund. Gesetzliche Mängel-, Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

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Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig herzustellen. Hierzu gehören insbesondere Zugang zu Gebäude, Dach, Technikräumen, Keller, Zählerschrank und Hausanschluss, Freihalten der Arbeitsbereiche, Bereitstellung erforderlicher Informationen und Unterlagen sowie Mitteilung bekannter Schäden, Besonderheiten und verdeckter Leitungen. Ersatzdachziegel sind bereitzustellen, soweit deren Beschaffung nicht gesondert beauftragt wurde. Eine geeignete Internet- bzw. Netzwerkverbindung ist bereitzustellen, soweit sie für vereinbarte Anlagenfunktionen erforderlich ist.

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Statik und Tragfähigkeit

Die Prüfung, Berechnung oder Begutachtung der Gebäude-, Dach- oder Tragwerksstatik ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die statische Eignung und ausreichende Tragfähigkeit des Gebäudes sowie der vorgesehenen Dach- und Tragwerkskonstruktion ist kundenseitig sicherzustellen.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die vorhandene Gebäudekonstruktion für die Photovoltaikanlage und die zusätzlichen Lasten geeignet ist. Bei begründeten Zweifeln kann der Auftragnehmer einen statischen Nachweis verlangen und die Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen. Prüfung, Nachweis und notwendige Verstärkungs-, Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen trägt der Auftraggeber, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden.

Der Auftraggeber hat bekannte statische oder konstruktive Mängel, Vorschäden, Umbauten und Besonderheiten mitzuteilen. Auftragnehmer und Fachpartner führen im Rahmen der gewöhnlichen Dachmontage keine Gebäude- oder Dachstatikprüfung durch. Eine Sichtprüfung stellt keine statische Begutachtung oder Freigabe dar. Eine Systemstatik des Herstellers der Unterkonstruktion ersetzt keine individuelle Gebäude- oder Dachstatik. Gesetzliche Prüf-, Hinweis-, Sorgfalts- und Haftungspflichten bleiben unberührt.

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Dachzustand und Ersatzdachziegel

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das Dach grundsätzlich in einem für die vereinbarte Photovoltaikmontage geeigneten Zustand befindet. Erforderliche Ersatzdachziegel bzw. Ersatzdachsteine sind grundsätzlich vom Auftraggeber rechtzeitig und in ausreichender Anzahl passend zur vorhandenen Dacheindeckung bereitzustellen.

Auf Wunsch kann der Auftragnehmer bzw. dessen Fachpartner geeignete Ersatzdachziegel gegen Aufpreis beschaffen. Beschaffung, Lieferung und gegebenenfalls Ermittlung des Ziegeltyps sind nur bei entsprechender Vereinbarung im Preis enthalten. Die Beschaffung steht unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit; bei älteren oder nicht mehr produzierten Dacheindeckungen kann die Verfügbarkeit identischer Ersatzdachziegel nicht garantiert werden.

Bei älteren, porösen oder vorgeschädigten Dachziegeln besteht ein erhöhtes Bruchrisiko. Soweit zur fachgerechten Montage eine Bearbeitung geeigneter Dachziegel erforderlich ist, darf diese fachgerecht vorgenommen werden. Das Vermörteln, Erneuern oder Wiederbefestigen von Firstziegeln bzw. Firstreitern sowie allgemeine Dachdecker-, Sanierungs- und Reparaturarbeiten sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

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Verdeckte und nicht erkennbare Gegebenheiten

Der vereinbarte Preis basiert auf den bei Vertragsschluss bekannten bzw. bei üblicher Besichtigung erkennbaren baulichen und technischen Gegebenheiten. Werden zuvor nicht erkennbare Umstände festgestellt, die zusätzliche Arbeiten oder Materialien erforderlich machen, wird der Auftraggeber informiert. Zusatzleistungen werden vor Ausführung gesondert vereinbart, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist.

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Nicht im Anlagenpreis enthaltene Leistungen

Sofern im individuellen Angebot nicht ausdrücklich enthalten, gehören insbesondere nicht zum Anlagenpreis:

  • Erd-, Grabungs- und Tiefbauarbeiten,
  • Putz-, Spachtel-, Maurer- und Malerarbeiten,
  • allgemeine Dachdecker-, Dachsanierungs- und Reparaturarbeiten,
  • Beschaffung und Lieferung von Ersatzdachziegeln,
  • Vermörteln, Erneuern oder Wiederbefestigen von Firstziegeln bzw. Firstreitern,
  • Prüfung der Gebäude-, Dach- oder Tragwerksstatik und statische Gutachten,
  • statisch erforderliche Verstärkungsmaßnahmen,
  • Anpassung, Erweiterung oder Prüfung vorhandener Blitzschutzanlagen,
  • Asbest- oder Schadstoffuntersuchungen sowie Entfernung oder Sanierung,
  • außergewöhnliche Kran-, Hubsteiger-, Gerüst- oder Sonderzugangsmaßnahmen, soweit nicht vereinbart,
  • Herstellung oder Änderung von Fundamenten,
  • Putz-, Maler- oder sonstige Oberflächenwiederherstellung außerhalb der unmittelbar geschuldeten Installation,
  • Erweiterung, Reparatur oder Optimierung des kundeneigenen Internet-, WLAN-, LAN-, DSL- oder Datennetzwerks.
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Elektroinstallation und Zählerschrank

Der Umfang der geschuldeten Elektroarbeiten ergibt sich aus dem Angebot. Zusätzliche technische, normative oder netzbetreiberseitige Anforderungen, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar oder nicht vereinbart waren, können Zusatzleistungen erforderlich machen. Dies betrifft insbesondere Zählerschrank, Zählerfelder, APZ-Feld, BKE-Adapter, SLS-Schalter, Überspannungsschutz, Potentialausgleich, Hausanschluss, Leitungsverlängerungen, zusätzliche Kabelwege, Kernbohrungen, Zählerzusammenlegungen und Kaskadenschaltungen. Nicht enthaltene Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und vergütet.

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Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Behörden

Auf Bearbeitungszeiten und Terminvergaben des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers, Behörden oder sonstiger zuständiger Dritter hat der Auftragnehmer keinen Einfluss. Dies betrifft insbesondere Netzanschlussprüfung, Einspeisefreigabe, Zählerwechsel, Zählersetzung, Abnahme und Zuschaltung.

Ein verbindlicher Termin für eine von diesen Stellen vorzunehmende vollständige Freigabe, Abnahme, Zählersetzung oder Zuschaltung kann nicht zugesichert werden. Verzögerungen, die ausschließlich durch solche Dritten verursacht werden und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, stellen keinen Verzug des Auftragnehmers dar. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

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Technische Inbetriebnahme und Abnahme

Die technische Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer ist von einer gegebenenfalls erforderlichen netzseitigen Freigabe, Zählersetzung, Abnahme oder Zuschaltung zu unterscheiden. Soweit die Leistungen des Auftragnehmers vollständig und abnahmereif hergestellt sind, steht eine ausschließlich noch ausstehende Handlung des Netz- oder Messstellenbetreibers der Abnahme nicht entgegen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme, Zustandsfeststellung und Fälligkeit bleiben unberührt.

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Internet, WLAN und Online-Dienste

Für Hersteller-Apps, Online-Portale, Fernüberwachung, Energiemanagement und Softwareupdates kann eine dauerhaft verfügbare Internetverbindung erforderlich sein. Der Auftraggeber stellt am Installationsort eine geeignete, funktionsfähige Internet- bzw. Netzwerkverbindung bereit. Herstellung, Erweiterung, Reparatur oder Optimierung des kundeneigenen Netzwerks ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

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Blitzschutz

Prüfung, Planung, Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Blitzschutzanlage ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Erforderliche Anpassungen sind gesondert durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft auszuführen und zu vergüten, sofern sie nicht im Angebot enthalten sind.

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Asbest und sonstige Schadstoffe

Der Auftraggeber hat ihm bekannte Schadstoffbelastungen, insbesondere Asbest, vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Besteht ein begründeter Verdacht auf gesundheitsgefährdende Baustoffe, können die Arbeiten bis zur Klärung eingestellt werden. Untersuchung, Entfernung, Bearbeitung oder Sanierung ist nicht Bestandteil des Anlagenpreises, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

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Termine und Ausführungsfristen

Verbindliche Fixtermine bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Ausführungs- und Fertigstellungsfristen verlängern sich angemessen, soweit Verzögerungen auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterung, behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Lieferstörungen, Maßnahmen des Netz- oder Messstellenbetreibers, fehlende Mitwirkung, fehlende Ersatzdachziegel, unzugängliche Montagebereiche, nachträglich festgestellte statische oder bauliche Hindernisse oder Schadstoffverdacht.

18

Änderungen und Zusatzleistungen

Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen sowie aufgrund nicht vorhersehbarer Gegebenheiten erforderliche Zusatzleistungen können Mehrkosten und Terminverschiebungen verursachen. Zusatzleistungen werden vor Ausführung abgestimmt und gesondert vereinbart, soweit gesetzlich erforderlich und tatsächlich möglich.

19

Mängelrechte

Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer mitzuteilen. Dem Auftragnehmer ist im gesetzlich vorgesehenen Umfang Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Gesetzliche Rechte bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Entbehrlichkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.

20

Hersteller- und Produktgarantien

Zusätzliche Hersteller- oder Produktgarantien richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Sie bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten und ersetzen diese nicht.

21

Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Schäden oder Mehraufwendungen, die ausschließlich auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruhen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, insbesondere nicht erkennbare und nicht mitgeteilte statische, bauliche oder technische Mängel. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften und die gesetzliche Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.

22

Dokumentation, Netzbetreiberanmeldung und Registrierung

Der Auftragnehmer stellt die vertraglich vereinbarte Dokumentation zur Verfügung. Anmeldungen beim Netzbetreiber oder sonstige Registrierungsleistungen sind nur geschuldet, soweit sie Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind. Soweit Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich ist, stellt dieser notwendige Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereit. Gesetzlich dem Anlagenbetreiber selbst zugewiesene Pflichten bleiben unberührt.

23

Widerrufsrecht und Verbraucherinformationen

Soweit dem Auftraggeber als Verbraucher aufgrund der Art und Weise des Vertragsschlusses oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ein Widerrufsrecht zusteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine gegebenenfalls erforderliche Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular werden gesondert zur Verfügung gestellt.

Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist mit Leistungen begonnen werden, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.

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Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.